Wer ein Osterfeuer entzünden will, MUSS DIESES OSTERFEUER JEDENFALLS BEI DER GEMEINDE ANMELDEN!
Mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. März 2011, LGBl 31/2011, idF vom 20. April 2017, LGBl. Nr. 14/2017, wurden Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz für Brauchtumsfeuer erlassen.
Als Brauchtumsfeuer gemäß der Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011 gelten:
• Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag,
• Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni,
• 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober,
• Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April,
• Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August,
• Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli
Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründenden vorangehenden und darauffolgenden Wochenende abgebrannt werden. Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.
Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Zusätzlich zur Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung nach dem Bundesluftreinhaltegesetz ist auch die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen.
Demnach ist gemäß § 15 Abs. 2 K-GFPO für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid) erforderlich.
Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.
Weiters sind auch allenfalls aktuell bestehende Verordnungen nach dem Forstgesetz zum Schutz vor Waldbrand zu berücksichtigen, wonach jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich generell verboten sein könnte.
Vorgangsweise bei Anmeldungen des Osterfeuers: Die Brauchtumsfeuer sind bis spätestens Dienstag, 04. April 2023 mittels Antrags unter Beifügung eines Lageplans am Gemeindeamt anzumelden.
Für Osterfeuer im bebauten Gebiet ist ein Bescheid zur Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters erforderlich.
In einem solchen Fall sind Anmeldungen aus terminlichen Gründen bis spätestens Donnerstag, 30. März 2023 erforderlich, da hier nach Antragstellung und telefonischer Terminvereinbarung ein Ortsaugenschein durch die Behörde und die örtliche Feuerwehr durchgeführt werden muss, bei dem der Antragsteller oder ein mit der Sachlage vertrauter, voll handlungsfähiger, mit einer schriftlichen Vollmacht ausgewiesener Vertreter, der mit Zustimmung des Grundstückseigentümers - falls dieser nicht Antragsteller ist - anwesend sein muss.
Weiters hat der Osterhaufen bereits entsprechend platziert zu sein.
Die Bescheide sind kostenpflichtig (€ 14,30 Bundesgebühr, € 5,10 Verwaltungsabgabe, € 14,30 für die Niederschrift vor Ort sowie anfallende Kommissionsgebühren).