Informationen zur Haltung von Hunden und Reptilien
Sachkundenachweise nach TSchG § 13 (4)
Ab dem 1. Juli 2026 ist ein Sachkundenachweis für alle Personen erforderlich, die die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln anstreben.
Auf dieser Seite des Landes Kärnten finden Sie alle weiteren Infos.
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden
- Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden (davon ist natürlich das Anleinen beim Gassigehen ausgenommen)
- Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
- Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
- Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.
- Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.
- Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien
Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen. Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den rechtlichen Anforderungen entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
Zwingerhaltung
Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen. Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m² verfügen.
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des
Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und in der bundesweiten Heimtierdatenbank zu registrieren. Bitte beachteHund, Leicht, Fleischfresser, Hunderasse, Gras, Begleithund, Rehkitz, Schnurrhaare, Pflanze, Halsbandn Sie auch, dass die Eintragung in der Heimtierdatenbank Ihre aktuellen Daten (Name bei Verehelichung, Adresse) enthalten soll, nur so kann ein eventuell entlaufener Hund auch mit seiner Besitzerin/seinem Besitzer in Verbindung gebracht werden.
Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Weitere Informationen.
Warnhinweis
Bei jedem Grundstückseingang ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein verständlichen Symbols hinzuweisen.
Weitere Information zur Haltung von Hunden finden Sie in der 2. Tierhaltungsverordnung zum Tierschutzgesetz.
Kärntner Landessicherheitsgesetz
Leinen- und/oder Maulkorbpflicht
An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.
Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. Grundsätzlich gilt ein Hund dann als bissig, wenn er eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat und es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelte.
Allgemeines
Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass
- Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden
- Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden
- eine Übertragung gefährlicher Krankheiten auf Menschen und Tiere verhindert wird.
Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.
Verordnung nach dem Kärntner Jagdgesetz
Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung
Die Verordnung, mit welcher Hundehalter und Hundeführer in Kärnten zur ordnungsgemäßen Haltung und Verwahrung ihrer Hunde verpflichtet werden, ist am 29. Oktober 2025 in Kraft getreten - siehe LGBL-Nr-62_2025_Kaerntner-Hundehaltungs-und-Wildschutzverordnung.